Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
I. Angebot und Abschluß
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen, Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
II. Preis
Unsere Preise verstehen sich ab Lager des Herstellers oder ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
III. Liefer- und Leistungsanteil
- Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten.
- Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen.
- Versand, Gefahrübergang und Teillieferung
- Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
- Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle” hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
- Mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen der abgeschlossenen Menge berechtigt.
IV. Zahlungsbedingungen
- Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung oder der Ausführung der Leistung zu erfolgen, und zwar unabhängig vom Eingang der Rechnung.
- Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist einen niedrigeren Schaden nach, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen, so werden all unsere Forderungen, auch insoweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Vorauszahlungen leistet. Leistet der Auftraggeber keine Vorauszahlung, so sind wir berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind zurückzutreten.
- Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoförderung*).
- Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, nebst allen Nebenrechten, werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf (vergl. Absatz 3), oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring Banken – ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den vollen Gegenwert der Forderungen.
- Leichte technische Veränderungen sind vorbehalten.
- Werden unsere Forderungen gemäß V.3 fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
- a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-, Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen.
- b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.
- c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
VII. Mängelrüge und Gewährleistung
- Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware bzw. nach Beendigung unserer Leistung schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich zu rügen.
- Gibt der Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Transportschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief- Lieferschein zu vermerken.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort ist Plankenfels, Gerichtsstand, auch für Urkunden-,Wechsel- und Scheckprozesse ist Bayreuth.
*) gilt nicht für Nichtkaufleute